Bekämpfen Sie Willkür! Fordern Sie als Projektentwickler bei Behörden und Gerichten eine nachvollziehbare, gesetzeskonforme Argumentation ein!
Genehmigungs-/Umweltbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei der Bewertung von WEA-Projekten gegenwärtig noch erhebliche Defizite hinsichtlich der Beachtung (A.) des Ermittlungsgrundsatzes und des Willkürverbots sowie (B.) des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichheitsgrundsatzes.
(A.) „Der EG-Vertrag hat die dem Vorsorgeprinzip innewohnende Pflicht zur systematischen Ausschöpfung von Erkenntnisquellen in Art. 130r Abs. 3 ausdrücklich niedergelegt. … aber auch, weil es gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Willkürverbot verstieße, auf einer ungewissen Tatsachengrundlage Freiheits- und Eigentumseingriffe vorzunehmen.“ (Di Fabio, Udo; 1997; FS Ritter)
(B.) „Rechtlich zwingend geboten ist der Vergleich zwischen verschiedenen Risiken sowie Nutzen-Risiko-Bilanzen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der auf das Vorsorgeprinzip hin ausgerichtet ist.“ (Di Fabio, Udo; 1997; FS Ritter)
Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative ist grob rechtswidrig! Wir erarbeiten für Sie quantitative Risikoanalysen z.B. zu Rotmilankollisionen an WEA und ordnen eine transparente naturschutzfachliche Sachverhaltsermittlung widerspruchsfrei in den vorhandenen Rechtsrahmen ein.
Dr. Hartwig Schlüter
- Geschäftsführer -
Maschmühlenweg 8-10
37073 Göttingen